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STK 2019 55

fahrlässige Tötung

Schwyz · 2019-10-03 · Deutsch SZ
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fahrlässige Tötung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend fahrlässige Tötung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

27. März 2019, SEO 2018 37);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. März 2019 innert Frist am

E. 3 April 2019 durch seinen Verteidiger Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 19. September 2019 zum Versand gekommen ist;

- dass der Verteidiger mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 namens und auftrags des Beschuldigten dem Kantonsgericht mitteilt, auf die Erklärung der Berufung zu verzichten (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Er- stattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Oktober 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Oktober 2019 STK 2019 55 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend fahrlässige Tötung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

27. März 2019, SEO 2018 37);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. März 2019 innert Frist am

3. April 2019 durch seinen Verteidiger Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 19. September 2019 zum Versand gekommen ist;

- dass der Verteidiger mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 namens und auftrags des Beschuldigten dem Kantonsgericht mitteilt, auf die Erklärung der Berufung zu verzichten (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Er- stattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Oktober 2019 rfl